Erbrecht

Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO)

Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Die EU-ErbVO regelt, welches materielle Erbrecht auf einen internationalen Erbfall Anwendung findet.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark), also auch in Deutschland und in Portugal, beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegt.

Richtete sich bis zum 16. August 2015 die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (das galt sowohl in Deutschland als auch in Portugal), unterliegt nun seit dem 17. August 2015 die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat, portugiesisches Erbrecht. Ein portugiesischer Staatsbürger wird nach deutschem Recht beerbt, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatte.

Das portugiesische Recht weicht erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen ab.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes angewendet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wer also beispielsweise als Deutscher, der in Portugal lebt, möchte, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht Anwendung findet, und nicht portugiesisches, muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. Gleiches gilt für portugiesische Staatsbürger, die in Deutschland leben.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen, meist ist das ein Testament, erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Portugal und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses.

Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel.

Achten Se darauf, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten! Nichts ist schlimmer als den Erben ein ungültiges Testament zu hinterlassen.

Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Manchmal ist bereits die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht ganz leicht zu beantworten. Wenn Sie unsicher sind, zum Beispiel, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Portugal oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Anwalt oder Notar beraten. Dabei reicht es nicht aus, nur das Testament selbst zu formulieren, auch die Umsetzbarkeit in Portugal im Falle des Falles muss vorher geprüft werden.

Bei Fragen rufen Sie bitte an oder schreiben Sie eine Email. Wir können über alles sprechen, selbstverst6auml;ndlich auch über die für die Nachlassgestaltung anfallenden Kosten! Meist ist es ratsam, eine Erstberatung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durchzuführen und dann zu entsheiden, ob und ggf. wie gehandelt werden muss.

Vorsorge

Nicht nur wer im Ausland lebt, sollte sich mit dem Thema Vorsorge beschäftigen. Darunter fallen die Bereiche: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Wer aber bereits nach deutschem Recht einen oder mehrere bereicht geregelt hat, muss überprüfen, ob die getroffenen Verfügungen auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort gültig sind.

Genauere Informationen zum Bereich Vorsorge folgen in wenigen Tagen. Die Seite befindet sich im Aufbau.

Adresse

  • Rechtsanwältin und Advogada Dr. iur. Stephanie Müller-Bromley
  • Hauptsitz der Kanzlei / Escritório Principal:
  • Ibbenbürener Str. 34
  • 49545 Tecklenburg / Deutschland / Alemanha

Kontakt

  • Telefon 05482 92 61 44 / de Portugal: 0049 5482 92 61 44
  • Mobil 0173 85 740 86 / de Portugal: 0049 173 85 740 86
  • Telemóvel (Portugal) 00351 920 414 193
  • info@mueller-bromley.eu

Weitere Informationen


©2022 | www.mueller-bromley.eu